Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2013 – 20 Sa 838/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 25.10.2017 – 7 Sa 995/16Mindestlohn - Orientierungspraktikum - Zulässigkeit einer Unterbrechung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 78/14(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene VergütungZitiert von 9
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- LAG Hamburg, 04.11.2015 – 5 Sa 31/15
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2007 – 3 Sa 46/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 259/23
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 256/23Zitiert von 2
75 Entscheidungen zu § 26 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.