Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Stand: 30.04.2025
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 26 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2013 – 20 Sa 838/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 25.10.2017 – 7 Sa 995/16Mindestlohn - Orientierungspraktikum - Zulässigkeit einer Unterbrechung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 78/14(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene VergütungZitiert von 9
- LAG Köln, 30.01.2020 – 8 Sa 381/19Zitiert von 1
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- LAG Hamburg, 04.11.2015 – 5 Sa 31/15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 256/23Zitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 259/23
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